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Brachte das Verhör der Angeklagten nicht den
gewünschten Erfolg, wurde vom Richter zunächst mit der
Folter gedroht und schließlich auch die Folter angeordnet.
Mit der Folter wurden die Scharfrichter beauftragt. Als Beobachter
mussten Vertreter der Obrigkeit dabei sein.
Wie schon das Verhör unterlag auch die Folter bestimmten Regeln.
So wurden meist zunächst Daumen- und Beinschrauben angelegt.
Dann folgte ein erneutes Verhör. War die Angeklagte noch immer
nicht geständig, wurden die Daumen- und Beinschrauben festgedreht.
Führte auch das nicht zu dem gewünschten Geständnis
wurden weitere Foltermethoden angewendet. Das Maß der Tortur
war jedem Scharfrichter selbst überlassen.
Eine besonders schmerzhafte Form der Folter war der spanische Stiefel,
der die Beine der Gefolterten zerquetschte.
Blieben die Angeklagten trotz aller durch die Folter erlittenen
Schmerzen dabei, ihre Unschuld zu beteuern, so wurde auch dies als
ein Zeichen für ein Teufelsbündnis gewertet. In diesem
Fall nahm man nämlich an, dass die Beschuldigten durch die
Hilfe des Teufels keine Schmerzen bei der Folter empfanden.
Bild und Text aus: gswMaterial: Hexen. Zusammengestellt
und bearbeitet von Brigitte Determann, Gotha 1997, S. 23.
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